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Stadt Mindelheim
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Grundsteuer - Anzeige von Änderungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf die Anzeigepflicht bei Änderungen hin, die Eigentümer von Grundstücken oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mitteilen müssen.

Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Flächen, die Äquivalenzbeträge oder die Vermögensart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung oder der Aufhebung der Flächen oder Äquivalenzbeträge führen kann, ist dem Finanzamt bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Rechtsgrundlage ist § 228 Bewertungsgesetz sowie Artikel 6 Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG).

Anzeigepflichtige Änderungen können zum Beispiel sein:

  • Abbruch Gebäude
  • Um- oder Ausbauten, die sich auf die Wohn- oder Nutzfläche auswirken
  • Änderung der Nutzungsart (Wohnen/Gewerbe/Landwirtschaft)
  • Kernsanierung
  • Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks
  • Neubauten
  • Verkauf/Kauf einzelner Flur-Stücke oder Teilflächen

In Zweifelsfällen sollte lieber eine Anzeige zu viel als eine zu wenig erfolgen, denn es gelten hier dieselben Sanktionen wie für andere unterlassene oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen.

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Elektronisch über ELSTER – ihr Online-Finanzamt – unter www.elster.de
  • als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC
  • als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar beim Finanzamt Memmingen-Mindelheim)

Einen übersichtlichen Flyer sowie alle weiteren Informationen hierzu finden Sie im Internet unter

www.grundsteuer.bayern.de